Umgang mit best-verfügbarer Evidenz in der Nutzenbewertung von Arzneimitteln: Eine Analyse von Verfahren ohne Vorliegen einer randomisiert-kontrollierten Studie

Author:

Julian Elaine1,Rasch Andrej2,Bussilliat Paul2,Ruof Jörg13

Affiliation:

1. r-connect GmbH, Basel

2. Verband forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa), Berlin

3. Medizinische Hochschule Hannover

Abstract

Zusammenfassung Hintergrund/Fragestellung Neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung prägen zuletzt einen Paradigmenwechsel in der klinischen Forschung hin zu mehr gezielten Therapieansätzen. Zusammen mit dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Forschungsfokus auf seltene Krankheitsbilder führt dies zu einer Herausforderung für die Durchführbarkeit von randomisiert-kontrollierten Studien (RCTs). Diese Untersuchung befasst sich mit dem Umgang des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit der best-verfügbaren Evidenz bei Nutzenbewertungen von Arzneimitteln ohne RCT. Methoden Es wurden die im Zeitraum 1.1.2017 bis 1.4.2022 begonnenen AMNOG-Verfahren für neue Arzneimittel nach dem erstmaligen Inverkehrbringen und ohne Vorliegen einer RCT aus der vfa-AMNOG-Verfahrensdatenbank selektiert. Die in den Verfahren vorgelegten Studien wurden identifiziert und die Akzeptanz dieser Evidenz seitens des G-BA anhand der Beschlussunterlagen wurde untersucht. Ergebnisse Im Untersuchungszeitraum wurden 536 abgeschlossene AMNOG-Verfahren identifiziert, davon waren 215 Erstbewertungen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen. Bei 42 Verfahren zu insgesamt 37 Arzneimitteln lag für die Bewertung keine RCT vor. In allen 42 Verfahren wurde seitens des pharmazeutischen Unternehmers mind. eine einarmige Studie (SAT) vorgelegt. Darunter wurden in 19 Verfahren≥2 SATs, in 27 Verfahren ein oder mehr indirekte Vergleiche (ITC) und in vier Verfahren weitere Daten unter Einbeziehung von Real World Evidence (RWE) vorgelegt. Diese Evidenz wurde durch den G-BA in 20 (47.6%) Verfahren herangezogen, wobei es sich hierbei in allen Fällen um Orphan Drugs handelt. In 6 dieser Verfahren (14.3%) wird die best-verfügbare Evidenz für vergleichende Aussagen seitens des G-BA herangezogen. In weiteren 7 (16.7%) der Verfahren erfolgt der Hinweis, dass das Medikament in Einzelfällen eine relevante Therapieoption darstellen kann. Bei 16 Verfahren (38.1%) wurde eine Befristung ausgesprochen. Für 22 der 42 Verfahren lagen zusätzlich Information für das Arztinformationssystem vor. Eine darin erkennbare Berücksichtigung der Daten erfolgte nur bei 3 OD-Verfahren. Schlussfolgerung Die Untersuchung zeigt einen vorwiegend ablehnenden Umgang des G-BA mit best-verfügbarer Evidenz aus nicht-randomisierten Studienergebnissen. Eine explizite Berücksichtigung solcher Daten durch den G-BA für die Bewertung und Quantifizierung des Zusatznutzen erfolgt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. Angesichts der medizinisch-wissenschaftlichen Entwicklung besteht Bedarf Kriterien zu erarbeiten, wann ein RCT im Rahmen eines klinischen Entwicklungsprogramms nicht anwendbar ist und wie bei Nutzenbewertungen von Arzneimitteln ohne RCT auf Basis der best-verfügbaren Evidenz vergleichende Aussagen zum Zusatznutzen möglich sind.

Publisher

Georg Thieme Verlag KG

Subject

Health Policy

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