Affiliation:
1. Bucerius Law School Jungiusstraße 6, 20355 , Telefon: +49 (0)40 6422 5848, Fax: +49 (0)40 6964 5806 Hamburg Deutschland
Abstract
Zusammenfassung
Recht wird seit jeher zur Verwirklichung von Zwecken geschaffen und ist auf die Erzielung rechtlicher und faktischer Wirkungen ausgerichtet. Zwecke und die angestrebten Wirkungen sind in den Normen nicht stets ausdrücklich und abschließend normiert. Für die Rechtsanwendung bedürfen sie der Konkretisierung. Auch können die Normen Möglichkeiten zur Ergänzung der Maßstäbe und der einsetzbaren Instrumente enthalten.
Die Wirkungen von Recht erschöpfen sich nicht im Erlass von Rechtsakten (als output) und der bei den Adressaten eintretenden Folgen (als impact). Bedeutsam für die Rechtsetzung wie für die Rechtsanwendung sind vielfach auch gesellschaftliche Folgen (als outcome). Sämtliche dieser Folgen können auch Gegenstand besonderer Verfahren der prospektiven Folgenabschätzung und der retrospektiven Erfassung und Evaluation der Wirkungen von Recht sein.
Die Mehrdimensionalität der Folgen ist für die Rechtspraxis sowie für Forschung wichtig, die sich mit den Wirkungen von Recht befasst, darunter auch die rechtssoziologische. Gegenwärtig ist beobachtbar, dass die Wirkungsebene von Recht in der Rechtswissenschaft vermehrte Aufmerksamkeit findet. Es gibt allerdings immer noch keine eigenen rechtswissenschaftlichen Methoden zur prospektiven oder retrospektiven Erfassung von nichtrechtlichen Wirkungen. Dies rechtfertigt es nicht, diese auszublenden. Soweit die Rechtspraxis und die Rechtswissenschaft nicht über angemessene Methoden der Wirkungserfassung und hinreichende Erkenntnisse über erwartbare oder schon eingetretene Folgen verfügen, sind sie auf andere Wissenschaften angewiesen, insbesondere auf solche, die empirische Forschungen zur Wirkung von Recht durchführen. Für die Rechtswissenschaft und -praxis ist insoweit eine trans- und interdisziplinär informierte Vorgehensweise zu fordern.
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