1. Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9.3.1839, GS 1839, S.156–58; Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Regulativs vom 9.3.1839 über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 16.5.1853, GS 1853, S.225–27; s.auch Anton 1953 (1891), S.57–78,197–212; Roscher 1985, S.354ff,464ff,508–15; Luxem 1983, S.96–113,369–73; sur Gesetsgebung in anderen Bundesstaaten auf diesem Gebiet Strobel 1986, S.33–39,42–48; zu Preußen, das 1853 einiges von den anderen übernahm, ebendort S.32f u.39f.
2. Preußen verbot 1839 die regelmäßige Beschäftigung von Kindern unter 9 Jahren in Fabriken, Berg-, Hütten- und Pochwerken (§1 Reg). Jugendliche bis 15 Jahren mußten einen dreijährigen Schulbesuch oder “geläufiges Lesen” und einen “Anfang im Schreiben” nachweisen, ersatsweise konnte eine genügend geführte und ausgestattete Fabrikschule diesen Nachweis erübrigen (§2). 9–15jährige durften nicht mehr als 10 Stunden am Tag arbeiten; die Ortspolisei konnte ausnahmsweise und nur für ein paar Wochen 11 Stunden gestatten (§3). An Sonn- und Feiertagen und werktags iwischen 21 und 5 Uhr durften Jugendliche überhaupt nicht arbeiten. Der Kommunions- oder Konfirmationsun-terricht mußte gesichert, “vor- und nachmittags eine Muße von einer Viertelstunde und mittags eine ganse Freistunde und swar jedesmal ... in freier Luft” gewährleistet sein (§§ 4–6). Der Fabrikant hatte eine Liste der jugendlichen Arbeiter su führen und diese auf Verlangen den Polisei- oder Schulbehörden vorsulegen. Zuwiderhandlungen kosteten ihn 1–5, wiederholtes NichtfÜhren der Listen 5–50 Taler Strafe (§§ 7/8). Dieselbe Höchstrafe galt für das Nichtbefolgen “sanitäts-, bau- und sittenpoliseilicher Anordnungen”, die sur “Erhaltung der Gesundheit und Moralitat der Fabrikarbeiter” getroffen werden konnten (§ 10).
3. Das Regulativ blieb neben dem Gesets von 1853 weiter gültig (§ 10 Ges), wurde aber verschärft: su den Listen trat das vorgedruckte, geheftete und datenreiche Arbeitsbuch, das der Arbeitgeber verwahrte und führte, der Vater oder Vormund verwaltete und Voraussetsung jeder Anstellung sein sollte (§§ 2/3). Das arbeitsfähige Mindestalter wurde 1853–55 suksessive von 9 auf 12 Jahre herauf -gesetst (§1) und weiter eingeschränkt: dreistündiger Schulbesuch für die bis su 13jährigen, die nur noch 6 Stunden am Tag arbeiten durften. Die Alteren bis sum 16. Lebensjahr konnten weiterhin 10 Stunden am Tag arbeiten (§4). Das Nachtarbeitsverbot galt jetst von 20.30 bis 5.30, die Kurspausen waren jetst So statt 15 Minuten lang (§§ 3/4, beides nach bayerischem Vorbild). Fabrikanten, die das Gesets wiederholt brachen, konnte (wiederum nach bayerischem Vorbild) die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nun gans oder auf Zeit verboten werden (§9). Die Durchführung der Bestimmungen sollten jetst, “wo sich dafür ein Bedürfnis ergiebt”, Fabrikinspektoren überwachen (§11).
4. Davon entlastet uns der relativ gute Forschungsstand auf diesem Gebiet, insbesondere die Darstellung der normativen Seite durch Simons 1984 und Buck-Heilig 1988 sowie eine neue Erörterung der politischen und administrativen Hintergründe (“Neuer Kurs”) bei v.Berlepsch 1987.
5. Vgl. die Graphik “Organisation der Dienststellen der Staatlichen Gewerbeärste innerhalb der Staatlichen Gewerbeaufsicht”, Die BG, November 1977, S.540; s.auch Alfred Merten», 125 Jahre Gewerbeaufsicht, ebendort Mai 1978, S.319f.