1. G. Kretschmer, Fraktionen, Heidelberg 1984, S. 35ff.; J. Jekewitz, Politische Bedeutung, Rechtsstellung und Verfahren der Bundestagsfraktionen,in: H.-P. Schneider, W. Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, S. 1021–1053,S. 1047f.; vgl. H. Borchert, Die Fraktion — eine eigenständige demokratisch legitimierte Repräsentation im parteienstaatlichen parlamentarischen System,in: MR 102, 1977, S. 210ff.;
2. BVerfGE vom 13.6.1989, 2 BvE 1/88, S. 40; BVerfGE 20, 576 (104); 62 (202);
3. Dem ersten gesamtdeutschen Bundestag gehören 662 Abgeordnete an, davon 6 Überhangmandate der CDU in den neuen Bundesländern (§ 1 BWah1G). Wie schon seit dem 4.10.1990, dem Eintritt von 144 durch die Volkskammer gewählten Abgeordneten, beträgt die Fraktionsmindeststärke 34 Abgeordnete. Die ostdeutschen Abgeordneten von SPD, CDU und FDP wurden in die entsprechenden Fraktionen aufgenommen, als Hospitanten in die CDU/CSU-Fraktion auch die DSU-Abgeordnete. Die Fraktion DIE GRÜNEN bildete zusammen mit den 7 Abgeordneten des Bündnis 90 und der ostdeutschen Grünen die Fraktion DIE GRÜNEN/BÜNDNIS 90. Die 24 Abgeordneten der PDS wurden als Gruppe anerkannt (hierzu Anm. 10a).- Seit 1969 hatte die Fraktionsstarke stets 26 Abgeordnete betragen, da zu den 518 Mitgliedern des Bundestages (einschl. der 22 hier mitgezählten, bis Juni 1990 nicht-stimmberechtigten Berliner Abgeordneten) seit der 5. WP nie mehr als 2 Überhangmandate hinzukamen (Schindler III, S. 130, 272ff., Schindler I. S. 113, 232ff.);
4. Der GO Ausschuß hatte die Parallele zur wahlrechtlichen 5- %-Klausel (§ 6 Abs. 4 BWah1G) ausdrücklich unterstrichen: Drs. V /4008, S. 2. Kritisch zu dieser Verknüpfung: K. Abmeier, Die parlamentarischen Befugnisse der Abgeordneten des Deutschen Bundestages nach dem Grundgesetz, Berlin 1984, S. 209;
5. § 10 Abs. 3 GOBI; vgl. § 1 AO der CDU/CSU-Fraktion, § 1 FDP-GO; vgl. Anm. 3;