Author:
Befurt L.,Kirchhoff G.,Rudolf E.,Schmeling A.
Abstract
ZusammenfassungSeit Inkrafttreten des § 42f SGB VIII am 01.11.2015 ist das Verfahren zur Altersfeststellung von unbegleiteten und fraglich minderjährigen Ausländern durch Jugendämter in Deutschland gesetzlich geregelt. Hiernach hat das Jugendamt die Minderjährigkeit zunächst durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere des jungen Menschen zu prüfen. Fehlen gültige Ausweispapiere, oder sind die in ihnen enthaltenen Geburtsdaten zweifelhaft, haben Jugendamtsmitarbeiter die Minderjährigkeit mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme zu beurteilen. Lässt sich auch dadurch eine Minderjährigkeit nicht zweifelsfrei ausschließen, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung zu veranlassen. Eine Analyse der einschlägigen Rechtsprechung sowie der juristischen Fachliteratur ergab, dass Röntgenuntersuchungen zur forensischen Altersdiagnostik auf der Grundlage des § 42f SGB VIII nicht nur zulässig sind, sondern diese auch ausdrücklich eingefordert werden. Die Rechtsprechung erkennt zudem die medizinischen Untersuchungen nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) zur Altersdiagnostik unbegleiteter minderjähriger Ausländer als rechtlich zulässige, valide und zumutbare Methode an. Der von der Zentralen Ethikkommission (ZEKO) bei der Bundesärztekammer vertretenen Auffassung, dass die von der AGFAD empfohlenen Methoden nicht geeignet seien, Volljährigkeit hinreichend zuverlässig nachzuweisen, wird von der Rechtsprechung nicht gefolgt. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass durch die Anwendung des Mindestalterkonzepts die von der ZEKO geäußerten Bedenken hinsichtlich der Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungen ausgeräumt werden.
Funder
Universitätsklinikum Münster
Publisher
Springer Science and Business Media LLC
Subject
Pathology and Forensic Medicine
Cited by
5 articles.
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