Externe radiologische Aufnahmen und Befunde in der klinischen Routine, Konferenzen und Boards – rechtliche Aspekte der Nachbefundung und Zweitmeinung in Deutschland
-
Published:2018-09
Issue:05
Volume:57
Page:204-209
-
ISSN:0029-5566
-
Container-title:Nuklearmedizin
-
language:de
-
Short-container-title:Nuklearmedizin
Author:
Rosenberg Britta,Steinhäuser René,Schreyer Andreas
Abstract
Zusammenfassung
Hintergrund Durch die Zunahme von Boards und Konferenzen nimmt die Zahl an Nachbefundungen im Sinne von Zweitmeinungen oder Röntgendemonstrationen extern erstellter Aufnahmen beträchtlich zu. In diesem Übersichtsartikel sollen juristisch und medizinisch Empfehlungen zur Dokumentation und Interpretation extern erstellter Aufnahmen hinsichtlich Zweitmeinung und Demonstration in Boards basierend auf der deutschen Rechtsprechung erfolgen.
Methode Im FAQ-Format als Dialog zwischen Radiologen und medizinisch spezialisierten Juristen werden die wichtigsten Fragen bezüglich korrekter Dokumentation und Interpretation externer Bilddaten basierend auf aktueller Literatur beantwortet.
Ergebnisse Entsprechend der strahlenschutzrechtlichen Einheit von Bild und Befund sollte der primäre Befund zur Durchführung einer Zweitmeinung vorliegen. Fehlende externe Befunde sollten als Einschränkung erwähnt werden. Generell soll eine radiologische Zweitmeinung schriftlich dokumentiert werden. Dies ist besonders bei widersprüchlichen Aussage zum Primärbefund wichtig. Es bleibt jedoch in der Entscheidung des behandelnden Arztes, welche radiologische Meinung er für korrekt erachtet. Bei Zweitmeinungen darf sich nicht ungeprüft auf externe Befunde verlassen werden. Die Sorgfaltspflicht fordert hier eine eigene fachliche Einschätzung des Bildmaterials inkl. der Voruntersuchungen.
Schlussfolgerung Vom juristischen Standpunkt bestehen klare Empfehlungen, die prinzipiell eine sorgfältige Dokumentation einer Zweitbefundung im Sinne einer eigenverantwortlichen ärztlichen Leistung in allen Fällen fordern.
Kernaussagen Der schriftliche Primärbefund sollte zur Erstellung einer radiologischen Zweitmeinung vorliegen.Zweitbefunde und radiologische Beurteilungen bei Konferenzen sollten schriftlich dokumentiert werden.Bei Röntgendemonstrationen externer Bildgebung darf sich nicht auf den externen Befund verlassen werden.Bei widersprüchlicher Befundung obliegt dem behandelnden Arzt die Entscheidung, welcher Befund korrekt ist.
Publisher
Georg Thieme Verlag KG
Subject
Radiology Nuclear Medicine and imaging,General Medicine