Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Wahlverfahrens einen weiten Ermessensspielraum. Dieser Beitrag hinterfragt, wie weit ein solcher Spielraum ausgestaltet ist. Einerseits, weil das Mehrheitsprinzip durch eine Vielzahl von möglichen und praktisch angewendeten Wahlverfahren verletzt wird und zum anderen, weil der Gesetzgeber bzw. eine parlamentarische Mehrheit selbst stark von bestimmten Wahlverfahren profitiert. Zur Analyse unseres Beitrages greifen wir auf die social choice-Theorie zurück, welche in der juristischen Literatur bislang wenig Beachtung erfahren hat. Wir wollen aufzeigen, dass sich die beiden Bereiche befruchten können. Zudem möchten wir den Begriff der Mehrheitsentscheidung in der Literatur schärfen.