Ausgangspunkt der Arbeit ist die These, daß das Recht als soziale Tatsache aufgefaßt und analysiert werden kann. Es kann eine Realwissenschaft vom Recht im üblichen Sinne des Wortes geben, also eine Wissenschaft, in der die üblichen Methoden der Erklärung und der empirischen Prüfung verwendet werde. Daraus ergibt sich die Frage, welche Beziehung zwischen dieser Wissenschaft und der Jurisprudenz besteht, wie sie an juristischen Fakultäten betrieben wird. Die übliche normativistische und hermeneutische Deutung der Jurisprudenz führt in dieser Hinsicht zu Schwierigkeiten, die unter anderem mit dem Problem der faktischen Geltung von Rechtsnormen zusammenhängen. An ihrer Stelle wird eine sozialtechnologische Deutung vorgeschlagen, die der Bedeutung der Jurisprudenz für die Praxis Rechnung trägt, und zwar als Grundlage der Verfassung, der Gesetzgebung, Rechtsprechung und der Verwaltung. Eine solche Jurisprudenz kann ohne weiteres auch diejenigen Wertgesichtspunkte berücksichtigen, die für die Lösung praktischer Probleme in Betracht kommen und dennoch dem Max Weberschen Prinzip der Wertfreiheit der Wissenschaft genügen.