Affiliation:
1. Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich
Abstract
Zusammenfassung. Die Abgabe von Natrium-Pentobarbital (NaP) im Rahmen des assistierten Suizids setzt eine ärztliche Verschreibung voraus. Diese hat den gesetzlichen und standesrechtlichen Anforderungen sowie den entsprechenden ethischen Richtlinien zu genügen. Die derzeitige Rechtspraxis lässt die Suizidbeihilfe in dieser Form restriktiv zu, namentlich im Falle von sterbewilligen Patienten, deren Tod absehbar ist. Die neuen Richtlinien der SAMW (2018) erweitern die Möglichkeit auf Patienten, die aufgrund von Krankheitssymptomen und/oder Funktionseinschränkungen unerträglich leiden. Die Verschreibung von NaP in anderen Fällen oder in Verletzung der in den Richtlinien vorgesehenen Sorgfaltspflichten kann zu aufsichts-, standes- und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die Suizidbeihilfe selbst ist eine Gewissensentscheidung, keine ärztliche Aufgabe, weshalb auch kein Anspruch darauf besteht.
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1. BGE 133 I 58, E. 6.1., mit zahlreichen Hinweisen.
2. Hug-Beeli G: Betäubungsmittelgesetz (BetmG): Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe. Basel; N 5 zu Art. 1b BetmG. 2016.
3. Bundesblatt19993511.
4. BGE 133 I 58, E. 4.2.1.
5. Barnikol M: Die Regelung der Suizidbeihilfe in den neuen SAMW-Richtlinien. Schweiz Arzteztg 2018; 99: 1392–1396.
Cited by
1 articles.
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