Affiliation:
1. Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, LMU Klinikum, München, Deutschland
2. Betriebsärztlicher Dienst, Bayerischer Rundfunk, München, Deutschland
Abstract
ZusammenfassungSeit 01.01.2021 entfällt in Deutschland bei allen Berufskrankheiten (BKen), die zur Anerkennung eine Tätigkeitsaufgabe erforderten, der Unterlassungszwang. Betroffen hiervon ist auch die BK Nr. 4301 gemäß Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen). Hierbei ist es bereits zu einem deutlichen Anstieg der BK-Anerkennungen gekommengekommen, der jedoch seit 2022 wieder regredient war. In diesem Artikel stellen wir 2 Patienten mit allergischem (beim zweiten Fallbericht gemischtförmigem) Asthma bronchiale vor, bei denen es infolge einer fortgesetzten beruflichen Allergenexposition als Landwirt zu einem medizinisch leicht vermeidbaren Krankheitsprogress gekommen ist. Gemäß § 3 (1) BKV besteht bei der „Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert“ für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger die Pflicht, „dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken“. Auch wenn diese individuellen Präventionsmaßnahmen bereits bei drohender BK gesetzlich verpflichtend und medizinisch sinnvoll sind, dürften diese wegen vermehrter BK-Anerkennungen in Zukunft häufiger indiziert sein und angeboten werden. Ungünstige Verläufe, wie sie in den beiden hier vorgestellten Kasuistiken erläutert werden, sollten somit zukünftig seltener vorkommen.
Subject
Pulmonary and Respiratory Medicine