Affiliation:
1. Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
2. Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hannover
Abstract
ZusammenfassungEin Patient mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II und diabetischer Polyneuropathie entwickelte akut eine vesikulöse Hautveränderung am linken Fuß, die von einem Dermatologen unter der Diagnose eines Herpes simplex antiviral behandelt wurde. Erst mit 14-tägiger Verzögerung erfolgte die Diagnoseänderung als bakterielle Infektion und nach Wundabstrich eine interne Antibiose. Weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, außer Verbandswechsel mit lokaler Anwendung von antibakteriellen Kompressen, wurden nicht durchgeführt. Unter zunehmender Verschlechterung des Befundes und der Diagnose Phlegmone Vorfuß links wurde der Patient in eine chirurgische Praxis und dann in eine Klinik für Gefäßchirurgie überwiesen, wo es nach Amputation der 3. Zehe links sowie Nekrektomie mit offener Wundbehandlung und erregerspezifischer Antibiose über mehrere Monate zur Abheilung kam.Die Schlichtungsstelle stellte einen groben Behandlungsfehler aufgrund des Verkennens der Diagnose, des nicht ausreichenden Einbezuges weiterführender diagnostischer Maßnahmen, einer nicht stadiengerechten Wundtherapie und fehlender Wundkontrollen fest. Nach Einschätzung der Schlichtungsstelle ist von einem schweren Fehler auszugehen. Ein schwerer Behandlungsfehler, der generell geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem primären Gesundheitsschaden.Infektionen auf dem Boden eines diabetischen Fußsyndroms sind mit einer hohen Morbidität und Mortalität behaftet. Da sie klinisch blande verlaufen können, sollten bei jedem Verdacht eine engmaschige Wundkontrolle sowie eine leitliniengerechte Diagnostik und Therapie erfolgen. In der Zusammenarbeit mit pflegerischen Wundmanagern ist zu klären, ob diese in Delegation des Arztes oder in eigenständiger Verantwortung tätig werden können. Für die ärztliche Dokumentation ist bei der Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden der Dermatologe selbst verantwortlich.