Affiliation:
1. Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
Abstract
ZusammenfassungZum 01. 01. 2021 tritt eine weitreichende Reform des Berufskrankheitenrechts in Kraft, wonach der sog. „Unterlassungszwang“ als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit abgeschafft wird. Die Berufskrankheit (BK) Haut Nr. 5101 wird daher neu definiert als „schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“; ob die Hauterkrankung zur Unterlassung der hautgefährdenden Tätigkeit zwingt und diese unterlassen wurde oder ob Versicherte ihre Tätigkeit fortführen, ist für die Anerkennung einer BK 5101 nicht mehr von Belang. Sind die Voraussetzungen der Schwere und/oder der wiederholten Rückfälligkeit gegeben, ist eine BK-Anzeige zu erstellen und, nach geplanter Ergänzung des Vertrags Ärzte-Unfallversicherungsträger, gleichzeitig ein Hautarztbericht zu erstatten. Mit einer größeren Zahl anerkannter Fälle einer BK 5101 ist zu rechnen; für diese Versicherten besteht dann ein lebenslanges Anrecht auf die dermatologische Versorgung der BK-Folgen durch die Gesetzliche Unfallversicherung und ggf. auch auf eine Rentenzahlung. Zumindest für die Fälle von leichten beruflichen Hauterkrankungen behält das seit 1972 bewährte Hautarztverfahren weiterhin seine Bedeutung.Keine Änderungen ergeben sich 2021 für die Berufskrankheiten Nr. 5102 (Hautkrebs durch PAK) und 5103 (Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen durch solare UV-Strahlung). Neue Erkenntnisse ergaben sich jedoch für UV-bedingte Basalzellkarzinome (BZK). In einer jüngst publizierten großen multizentrischen Fall-Kontroll-Studie konnte gezeigt werden, dass bei Personen mit hoher beruflicher UV-Exposition ein mehr als 2-fach signifikant erhöhtes Risiko für BZK an beruflich UV-exponierten Körperlokalisationen besteht. Damit ist für diese Personengruppe das sog. „Verdoppelungsrisiko“ nachgewiesen, und auf der Basis dieser neuen Erkenntnisse ist die Meldung entsprechender Fälle mit einer BK-Anzeige nach § 9 Abs. 2 SGB VII möglich.