Affiliation:
1. Klinische Neurowissenschaften und Deutsches Schwindelund
Gleichgewichtszentrum, DSGZ, Klinikum der Ludwig-Maximilians Universität
München
Abstract
ZusammenfassungDie seit dem Jahre 2014 gültigen und verpflichtend anzuwendenden
Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung von Patienten mit Schwindel und
Gleichgewichtsstörungen (dort „Störungen des Gleichgewichtssinnes“ genannt)
werden kritisch diskutiert. Bei allem Respekt vor der sorgfältigen Arbeit der
Expertenkommission, die die Begutachtungsleitlinien erstellt hat – die
international nicht ihresgleichen haben – halten wir eine Überarbeitung der
geltenden Leitlinien für erforderlich. Die Auflagen für Schwindel und
Gleichgewichtsstörungen sind unserer Ansicht nach aufgrund der langjährigen
Arbeit im Deutschen Schwindel und Gleichgewichtszentrum der LMU München zu
streng und die geforderten beschwerdefreien Intervalle zu lang.Die geltenden Begutachtungsleitlinien schreiben für Fahrer der
Fahrerlaubnisklasse Gruppe 1 („Privatfahrer“) zum Beispiel vor:1) bei M. Menière (Attacken ohne Prodromi) eine Attackenfreiheit von 2 Jahren,
bevor Autofahren wieder möglich ist;2) bei vestibulärer Migräne ohne Prodromi eine Attackenfreiheit von 3 Jahren.Für Fahrer der Fahrerlaubnisklassen Gruppe 1 und 2 („Berufsfahrer“) gilt:3) bei bilateraler Vestibulopathie in der Regel keine Fahreignung;4) bei zentral-vestibulären Schwindelformen bzw. Okulomotorikstörungen wie
Downbeat- oder Upbeat-Nystagmussyndromen ebenfalls in der Regel keine
Fahreignung;5) bei funktionellen (psychogenen) Schwindelformen (z. B. phobischer
Schwankschwindel) ist die Fahreignung für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe
1 nicht gegeben, wenn Schwindel beim Fahren auftritt, für Fahrer der
Fahrerlaubnisklasse Gruppe 2 besteht in der Regel keine Fahreignung. Bei vielen
Patienten mit episodischem oder chronischem Schwindel sind jedoch die Symptome
so gering, dass sie die Fahrtüchtigkeit nicht relevant einschränken oder bei
einer Schwindelattacke eine kontrollierte Beendigung des aktiven Fahrens
erlauben. Im Vergleich dazu sind die Auflagen für andere Erkrankungen, die mit
anfallsartigen Kognitions- und Bewusstseinsstörungen einhergehen wie den
Epilepsien, weniger streng (für Fahrer der Fahrerlaubnisklasse Gruppe 1
anfallsfreie Intervalle in Abhängigkeit von der Art bzw. Auslösung des Anfalls 3
Monate bis 1 Jahr), obwohl bei diesen die Fahrtüchtigkeit im Anfall sicher nicht
gegeben ist.
Cited by
2 articles.
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