Affiliation:
1. Klinik für Hautkrankheiten, Universitätsklinikum Jena
Abstract
ZusammenfassungEin Patient hatte die Zahlung der Arztrechnung eines Dermatologen verweigert, weil er die Exzision eines „bedenklichen“ Naevuszellnaevus am Rücken mit Deckung des Defektes mittels Verschiebelappenplastik als unangemessen groß bemängelte. Erst nach 5 Jahren klagte er auf Schadensersatz und Schmerzensgeld beim zuständigen Landgericht, das die Klage mit Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung ablehnte. Im Berufungsverfahren gab das Oberlandesgericht der Klage jedoch statt und stellte fest, dass es behandlungsfehlerhaft sei, wenn ein Hautarzt ein Muttermal von 5 mm im Durchmesser entfernt und die Wunde mittels einer Lappenplastik so verschließt, dass es zu einer Narbenlänge von 16 cm kommt. Auch beginnt die Verjährungsfrist nach einem Behandlungsfehler erst dann, wenn der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären.Leitliniengerecht sollten Dermatologen in einem zweizeitigen Vorgehen klinisch suspekte Naevuszellnaevi eng umschrieben exzidieren und erst bei Vorliegen eines dermatohistologisch nachgewiesenen malignen Melanoms eine Nachexzision mit den empfohlenen Sicherheitsabständen je nach der Tumordicke nach Breslow von 1 – 2 cm und dann entsprechend erforderlicher Defektdeckung durchführen.
Reference1 articles.
1. [Management of benign melanocytic lesions as a melanoma prevention. Systematic review];R Linertová;Med Clin,2016