1. Vgl. l. c. p. 177 bis 184.
2. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn die auf Wasser bezogene relative scheinbare Compressibilität von verdünnten wässerigen Lösungen bestimmt werden soll. Bei diesen Bestimmungen macht sich der besprochene Fehler gar nicht oder nicht merklich geltend. Vgl. l. c. p. 182.