1. In Deutschland ist durch die Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoffzwecken vom 4. Juli 1930/19. September 1931 zur Zeit jeder, der aus dem Zollauslande Treibstoffe einführt oder im Zollinlande herstellt, verpflichtet, von der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein eine Menge Spiritus zu beziehen, die 6% des Eigengewichts der eingeführten oder im Zollinland hergestellten Treibstoffmenge entspricht. Der Preis beträgt zur Zeit 50, — RM. je Hektoliter Weingeist. Vgl. hierzu Automobiltechn. Ztschr. Nr. 9/10 u. 30 [1931].
2. Neuzeitliche Herstellungsverfahren für absoluten Alkohol
3. Nr. 6, S. 36 ff.