1. Bundesgesetzblattes I vom 19. November 2003, Ausgabe Nr. 55: Veröffentlichung des GKV-Modernisierungsgesetzes – GMG.
2. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 Abs. 7 SGB V zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus in der Sitzung vom 20. Dezember 2005. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. In: Dtsch Ärzteblatt 2006; PP 2: S. 83: Auf Grundlage von § 137 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB V regelt der Gemeinsame Bundessausschuss die Fortbildungsverpflichtung für Fachärzte im Krankenhaus, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind, „aber nicht für Belegärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V“. Die Neufassung des § 91 SGB V erfolgte am 18. Oktober 2012 und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft: Auf Grundlage von § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V regelt der Gemeinsame Bundessausschuss die Fortbildungsverpflichtung für Fachärztinnen und Fachärzte, für Psychologische Psychotherapeutinnen und –psychotherapeuten, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.
3. „Manifest des Misstrauens. Die Bundesärztekammer warnt davor, eine Überwachungsbürokratie aufzubauen.“ In: Dtsch Ärzteblatt 2003; PP 5: S. 198.
4. IGM-Archiv, B-033927, S. 1-122: Die Interviews wurden im Zeitraum Januar bis September 2012 durchgeführt und sind archiviert mit Lebenslauf der Befragten in der Charité – Universitätsmedizin Berlin, Institut für Geschichte der Medizin.
5. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – (in der Fassung von 2011) § 4 „Fortbildung“ (1) und (2) sowie § 32 „Unerlaubte Zuwendungen“ (2) „Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden…“.