1. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht1 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt;Rechtstheorie R�thers;Rdn. 704: anders aber in der Schweiz mit Art. 1 II & III ZGB,2007
2. 35 ff.; ders., System des heutigen R�mischen Rechts I, Berlin 1840, S. 206 ff;Dieses allgemeine Verst�ndnis geht mit Spezifikation zu der teleologischen Auslegung als f�nftem Auslegungskriterium f�r "unvollkommene Gesetze" auf Savigny zur�ck. Savigny, Juristische Methodenlehre,1951