Affiliation:
1. MARMARA ÜNİVERSİTESİ, HUKUK FAKÜLTESİ, KAMU HUKUKU BÖLÜMÜ, ANAYASA HUKUKU ANABİLİM DALI
Abstract
Im Unterschied zum Kreuz1 handele es sich laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beim Kopftuch nicht um ein genuin religiöses Symbol, sondern es erhalte diese Funktion erst in Verbindung mit einer Person, die es aus religiösen Gründen trage. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet somit die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln, bedeutet dies, das Grundgesetz schützt jedes glaubens- oder weltanschaulich-motivierte Denken, Reden oder Handeln. Der Schutzbereich der grundrechtlichen Gewährleistung und die aus ihr ableitbaren Rechte und Freiheiten werden durch das Grundgesetz bestimmt. Welche Überzeugungen und Handlungen des Einzelnen und welche Ziele und Tätigkeiten von Gemeinschaften den Schutz der garantierten Religionsfreiheit genießen, ist Gegenstand des Verfassungsrechts. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf daher bei der Beurteilung, was im Einzelfall unter Religionsausübung und Weltanschauung zu verstehen ist, das eigene Verständnis der betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht außer Acht gelassen werden.
Reference43 articles.
1. BAER, Susanne/ WRASE, Michael: Zwischen Integration und „westlicher“ Emanzi- pation: Verfassungsrechtliche Perspektiven zum Kopftuch(-verbot) und der Gleichberechtigung, KritV 2006, 401–416.
2. BARCZAK, Tristan: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, JURA 2015, 463–476.
3. BEAUCAMP, Guy/ BEAUCAMP, Jakob: In dubio pro libertate – Überlegungen zur Kopftuch- und Burkaverbotsdebatte, DÖV 2015, 174–182.
4. BROSIUS- GERSDORF, Frauke/ GERSDORF, Hubertus: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin: Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots, NVwZ 2020, 428– 432.
5. CHAHROKH, Haleh: Diskriminierung im Namen der Neutralität: Kopftuchverbote für Lehrkräfte und Beamte in Deutschland, Human Rights Watch 2009.