Affiliation:
1. Universität zu Köln , Institut für Kriminologie , Albertus-Magnus-Platz, Köln Germany
2. Humanistischer Verband Berlin , Rollbergstr. 30 , Berlin Germany
3. Stockholm Sweden
Abstract
Zusammenfassung
In der Diskussion über die Ersatzfreiheitsstrafe in Deutschland wird Schweden häufig zum Vergleich herangezogen, allerdings ist das genaue Vorgehen weitgehend unbekannt. Der vorliegende Text stellt die Vorgehensweise bei der Verhängung und Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in Schweden dar und zieht den Vergleich zu Deutschland. Genau wie in Deutschland werden auch in Schweden viele Geldstrafen über Strafbefehle verhängt, dort muss der/die Verurteilte dem Strafbefehl allerdings zustimmen. Wesentliche Unterschiede zeigen sich bei den Tagessatzhöhen, die in Schweden von Gesetzes wegen deutlich niedriger sind (5 €–100 €). Die Berechnung erfolgt dort zudem nach dem Einbußeprinzip, nicht wie in Deutschland nach den Nettoeinkommensprinzip. Die Vollstreckung verhängter Geldstrafen übernimmt in Schweden nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amt für Beitreibung (Kronofogden). Weiterhin werden nur dann Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt, wenn Zahlungsunwilligkeit vorliegt – im Jahr 2019 in 13 Fällen. Das liegt wohl v. a. an der schwedischen Haltung, die den Zweck der Geldstrafe nicht darin sieht, alle unbezahlten Geldstrafen in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, sondern sie im Falle von Zahlungsunfähigkeit fallen zu lassen. Kronofogden prüft zweijährlich, ob der/die Verurteilte inzwischen bezahlen kann. Ist dies nicht der Fall, so verjähren die Strafen nach 5 Jahren. Von den 2015 verhängten Geldstrafen wurden 41,4 % durch Verjährung beendet. Das zeigt den hohen Anteil zahlungsunfähiger Verurteilter.
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