Affiliation:
1. Universität Bielefeld Fakultät für Soziologie, Arbeitsbereich XI: Recht und Gesellschaft 33501 Bielefeld Deutschland
Abstract
Zusammenfassung
In den Selbstreflexionen der Rechtssoziologie sind wissenschaftliche Autonomie und gesellschaftliche Praxis in unterschiedlicher Weise jeweils einseitig besetzt worden und zusätzlich mit einer asymmetrischen Nützlichkeits-Fragestellung, also mit einem reduzierten Praxis-Diskurs gekoppelt worden. Das führt einerseits zu einem eher unterkomplexen Social-engineering-Modell der Rechtssoziologie, andererseits zu einer Sublimation wissenschaftlicher Autonomie und damit zu einer theoretisch nicht zwingend erforderlichen Immunisierung gegen Praxis-Diskurse innerhalb der Soziologie als Wissenschaft. Für die Rechtssoziologie, so die zugrundeliegende Vermutung, hat sich diese Konstellation als ein Hindernis für eine erfolgreiche Institutionalisierung erwiesen.