Abstract
Zusammenfassung
Die Eingliederungsvereinbarung ist in fast allen Ländern der EU eingeführt worden, als das Recht der sozialen Absicherung gegen Arbeitslosigkeit hin zur „workfare“ und zur „aktivierenden“ Politik umgestaltet wurde. Es soll gezeigt werden, dass die Vereinbarungen zwischen Bürgern und Sozialverwaltung zwar noch selten sind, die Eingliederungsvereinbarung aber ein wesentliches, ja notwendiges Element dieser Politik ist. Sie ist zugleich ein neuer Typ sozialer Rechte innerhalb der fördernden Sozialverwaltung. Als Vertrag ist die Eingliederungsvereinbarung aber auch ein sehr ambivalentes und anspruchsvolles Instrument, das - innerhalb einer intensiven administrativen Abhängigkeit der Bürger - seine eigene Logik hat und nur funktioniert, wenn es in einen angemessenen administrativen Rahmen eingebettet ist. Dies soll an Hand einer Auswertung der umfangreichen Ergebnisse zur Evaluation der sog. Hartzgesetze (SGB III und SGB II) in den Punkten (1) rechtliche Einrichtung des Programms, (2) Ausgestaltung des fachlich-fördertechnischen Instrumentariums und der Kommunikation, (3) Organisation und Ressourcen sowie (4) fachlich-professionelles Selbstverständnis gezeigt werden.
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