1. Gem § 27a Abs 5 und 6 KAKuG ist von stationär zu behandelnden Patienten ein täglicher Beitrag von 0,73 € einzuheben, der der Deckung von Schäden dient, „die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist“; zur Problematik dieser Patientenentschädigungsfonds s. Barta, Zivilrecht2 697 f.
2. Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass dem Arzt schuldhaft ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und dass dieser Behandlungsfehler die Ursache für die eingetretene Gesundheitsschädigung ist. Die Beweislastumkehr aus der Vertragshaftung, wonach der Leistende seine Verschuldensfreiheit beweisen muss, wird hier nicht anerkannt; vgl Dullinger, Zur Beweislast für Verletzung/Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht, JBl 1998, 2 mwN; OGH RdM 1994/2; RdM 1996/11; der Arzt muss hingegen beweisen, dass die erforderliche Aufklärung erfolgt ist und der Patient in die Behandlung eingewilligt hat.
3. Zum Vorschlag einer verschuldensunabhängigen Medizinhaftung s. Barta, Medizinhaftung (1995). Die skandinavischen Staaten haben schon seit längerem verschuldensunabhängige Patientenversicherungssysteme; Schweden seit 1975, Finnland seit 1987, Dänemark seit 1992 und Norwegen seit 1995.
4. Vgl Kranich, Patienten aller Länder verbindet Euch!, Mabuse 1997/108, 18; Hanika, Europäische Aspekte der Patientenrechte im Hinblick auf das Pflegerecht, Pflege-Recht 2000, 246 (247).
5. Vgl Kalchschmid, Patientenrechte, Patientenvertretung und Schiedsstelle in Arzthaftpflichtfragen, in: Barta/ Schwamberger/ Staudinger (Hg) 195 ff.