1. Vgl. BMG, 1997, S. 314.
2. Siehe § 6 Abs. 1 SGB V; Bundesgesetzblatt, 1970, S. 1770–1773.
3. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird auf das Doppelte der allgemeinen Bemessungsgrundlage, die dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst aller Versicherten entspricht, festgesetzt. Vgl. Rebscher/Walzik, 1998, S. 50.
4. Vgl. Feess/Tibitanzl, 1996, S. 174.
5. Es sei denn, die Lohn- und Einkommensverbesserung führt dazu, daß GKV-Mitglieder mit ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. In diesem Fall, wirkt sich der Anstieg der Löhne und Gehälter der dadurch nicht mehr Versicherungspflichtigen nicht auf die Einnahmen der Krankenkassen aus. Da die Pflichtgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls die Arbeitsentgeltentwicklung antizipiert, ist ein solches Szenario allerdings unwahrscheinlich.