1. Bereits in den letzten Jahren wurde durch Richterrecht für den Kausalitätsnachweis eine beschränkte Beweislastumkehr geschaffen. Siehe hierzu Panther, St., Zivilrecht und Umweltschutz, 1991, S. 272: „Wegweisend war dabei vor allem das sogenannte’Kupolofen-Urteil’ des BGH. Hält der Emittent die genehmigten Emissionsgrenzwerte nicht ein, so trägt er die Beweislast für die Unschädlichkeit seiner Emission. Der Nachweis, daß die Emissionsgrenzwerte eingehalten wurden, ist ebenfalls vom Emittenten zu führen“.
2. In Abhängigkeit von der geplanten Laufzeit der Investition läßt sich jedoch u.U. nach strategischen und taktischen Investitionsentscheidungen differenzieren.
3. Zusätzlich können „primäre“Hilfs- und Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Substitutionsfähigkeit durch Sekundärstoffe in das Modell integriert werden.
4. Vgl. Steger, U., Umweltmanagement, 1988, S. 6.
5. Siehe hierzu Stepan, A., Betriebswirtschaftliche Optimierung, 1988. In den Kapiteln 1–4 werden statische Modelle (Produktionsprogrammplanungsmodelle, Maschinenbelegungsplanung usw.) dargestellt, während Kapitel 5 die Modelle der dynamischen Optimierung (Berücksichtigung zeitlicher Interdependenzen) beschreibt.