1. Vgl. Mellwig (Investition 1985), S. 211.
2. Vgl. Westphalen (Leasingvertrag 1992), S. 30 f.
3. Vgl. § 433 Abs. 2 BGB.
4. Dies sind sowohl die in der Kaufsache liegenden Risiken wie etwa die Gefahr des zufälligen Untergangs (§§ 446 Abs. 1, 447 Abs. 1 BGB) als auch die mit der Investition verbundenen wirtschaftlichen Risiken (Risiko der Fehlinvestition).
5. Der Vermieter trägt über die gesamte Vertragsdauer hinweg die Sach- und Preisgefahr. Vgl. §§323, 535, 536, 537, 548 BGB; Flume (Rechtsverhältnis 1972), S. 56. Jenseits der Kündigungsfristen liegen darüber hinaus auch die wirtschaftlichen Investitionsrisiken beim Vermieter.