1. Vgl. van Trijp/Steenkamp, 1990, S. 19.
2. Dieser Uberlegung liegt zugrunde, daß der Grundnutzen (beispielsweise Bekämpfung von Hunger oder Durst) durch alle zur Verfügung stehenden Produktwahlalternativen gleichermaßen abgedeckt wird. Vershofen, 1959. S. 89 ff. hat die einer Produktwahl zugrundeliegende Nutzenerwartung zweigeteilt: Jedes Produkt stiftet zunächst einen gewissen Grundnutzen, der aus den wirtschaftlichen, technisch-stofflichen und funktionalen Eigenschaften eines Gutes resultiert und der überprüfbar ist. Einen Zusatznutzen erlangt man, wenn das Produkt - z. B. durch eine Markierung, eine besondere Verpackung oder das Image des Produktes - auch seelisch-geistige Bedürfnisse befriedigt. Hierbei läßt sich dann wiederum ein (persönlich bedingter) Individualnutzen und ein Geltungsnutzen (z. B. Vermittlung von Sozialprestige) differenzieren. Vgl. Nieschlag/Dichtl/Hörschgen, 1994, S. B.
3. Vgl. Jackson, 1984, S. B.
4. Faison, 1977, S. 172.
5. Unter den Gossen’schen Gesetzen versteht man nach H. H. Gossen (1810–1858) benannte Zusammenhänge bzw. Regeln. So besagt das Gesetz der Bedürfnissättigung, daß der Grenznutzen eines Gutes mit wachsender verfügbarer Menge dieses Gutes abnimmt. Das Gesetz vom Ausgleich der Grenznutzen besagt, daß das Maximum an Bedürfnisbefriedigung dann erreicht ist, wenn die Grenznutzen der zuletzt beschafften Teilmengen der Güter gleich sind (optimaler Verbrauchsplan). Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Gesetzes ist, daß alle Bedürfnisse durch dasselbe teilbare Mittel gedeckt werden können. Diese beiden Gesetze sind Bestandteil eines kardinalen Nutzenkonzeptes.