1. Vgl. Coenenberg, A. G. (1997a), S. 39, Grob, H. L. (1996a), S. 6, Kloock, J., Sieben, G., Schildbach, T. (1993), S. 38, Menrad, S. (1975), Sp. 2281, Moews, D. (1991), Sp. 1115, Schmalenbach, E. (1963), S. 10, Schubert, W. (1991), Sp. 999.
2. Vgl. Fußnote 5.
3. Vgl. Mellerowicz, K. (1960), Sp. 3775.
4. Darüber hinaus findet das Wort „Leistungen“auch außerhalb der Betriebswirtschaftslehre in vielen Zusammenhängen Verwendung. So wird in der Physik Leistung als Arbeit (Kraft x Weg) pro Zeiteinheit definiert. Im Zivilrecht ist Leistung gem. § 241 BGB die Handlung oder Unterlassung, zu der ein Schuldner dem Gläubiger verpflichtet ist. Dem steht das umgangssprachliche Verständnis von Leistungen gegenüber, das diese vorzugsweise fähigkeitsbezogen im Sinne von effizient auffaßt, wie z. B. die sportliche Leistung, wobei die Effizienz zugleich mit dem Ergebnis identifiziert wird. So wird Leistung umgangssprachlich bereits mit einem guten Ergebnis im Vergleich zu anderen Ergebnissen oder einem Standard gleichgesetzt. Auch die etymologische Bedeutung von Leisten im Sinne einer Spur folgen trägt in keiner Weise zu einem einheitlichen Begriffsbild bei. Zum Leistungsverständnis außerhalb der Betriebswirtschaftslehre vgl. Becker, F. G. (1998), S. 12.
5. Vgl. Hummel, S., Männel, W. (1986), S. 83. In § 157 des Aktiengesetzes wurden die drei Positionen als „Gesamtleistung“bezeichnet. Die neuere Gliederungsvorschrift für die GuV gem. § 275 HGB enthält den Begriff der Gesamtleistung jedoch nicht mehr explizit. Vgl. Auch Coenenberg, A. G. (1997b), S. 320 f.