1. S. Mitglieds-und Wahlrechte für Arbeiterinnen in der 1869 gegründeten „Internationalen Gewerksgenossenschaft der Manufaktur-, Fabrik-und Handarbeiter“; vgl. Losseff-Tillmanns, 1978, S. 45f.
2. Ferner dürfen Vereine, welche die Erörterung politischer Gegenstände bezwecken, keine Frauenpersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen“…” dürfen den Versammlungen und Sitzungen solcher politischer Vereine nicht beiwohnen“; zitiert nach Lang, 1989, S. 15.
3. Um sich nicht der Verfolgung durch das Preußische Vereinsgesetz auszusetzen, schloß der 1894 gegründete Bund Deutscher Frauenvereine sozialistisch orientierte Arbeiterinnenvereine aus; vgl. Limbach, 1990, S. 9ff.; Meyer zu Natrup, 1991, S. 26ff.
4. Vgl. Pfarr/Bertelsmann, 1989, S. 35; s. auch Losseff-Tillmanns, 1978, S. 215ff.; Die Demontierung der Frauen-Reservearmee zeigte sich vor allem in der DemobilmachungsVO von 1919, wonach Frauen zu entlassen seien, wenn die Männer erwerbstätig sind.
5. Art. 109 Weimarer Verfassung: „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“; Art. 128 WRV: „Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt”, die Zölibatsklausel wurde jedoch 1923 wieder legalisiert.