1. Münstermann, Hans: Konsolidierte Bilanzen, a.a.O., S. 437.
2. Je nach der Rechtsform der zu konsolidierenden Gesellschaft kann das Eigenkapital in einem oder mehreren Konten ausgewiesen werden. Dieser Umstand ist für die Konsolidierung ohne Bedeutung.
3. Bores, Wilhelm: Konsolidierte Erfolgsbilanzen, a.a.O., S. 57.
4. Diese Ansicht wird in der Literatur durchweg vertreten. Vgl. z. B. Bores, Wilhelm: Konsolidierte Erfolgsbilanzen, a. a. O., S. 581; Kosiol, Erich: a. a. O., S. 155; Fuchs-Gerloff: a. a. O., S. 88; Käfer, Karl: a. a. O., S. 354; Heinen, Edmund: a. a. O., S. 224 f. Dem Verfasser ist im Schrifttum lediglich eine Ausnahme bekannt geworden: Mellerowicz (a. a. O., S. 251) fordert: „Der Kapitalkonsolidierung ist lediglich das Nominalkapital der Untergesellschaft zu Grunde zu legen. Die Rücklagen sind aus der Aufrechnung herauszulassen.“ Diese Auffassung bleibt jedoch auch dann falsch, wenn ihr die Praxis, „entgegen allen theoretischen Einwänden“ (Mellerowicz, S. 240), teilweise folgt.
5. Käfer, Karl: a. a. O., S. 360; vgl. Kosiol, Erich: a. a. O., S. 155.