1. Daneben werden noch die materiellen ‚Rechtszweige‘ des Staatsrechts, Verwaltungsrechts, Finanzrechts, Wirtschaftsrechts, LPG- und Bodenrechts ausgewiesen; vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie. Lehrbuch, S. 551 ff.
2. Zum Verhältnis von Arbeitsrecht und Neuererrecht s. Arbeitsrecht. Lehrbuch, S. 50 f.
3. Die im 15. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches geregelte Materie der „Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten“ unterliegt nicht der gerichtlichen Rechtsprechung, sondern einem Verfahren vor speziellen „Beschwerdekommissionen“; s. u. Pkt. 3.5.2.
4. 1983 führten 68.733 Strafverfahren zu Verurteilungen, 21.904 Fälle wurden an die Gesellschaftlichen Gerichte übergeben; die Gerichte verhandelten 52.219 Zivilrechts-,89.184 Familienrechtsfälle, darunter 62.297 Ehescheidungen, sowie 14.949 Arbeitsrechtssachen. Die Strukturangaben der Arbeitsrechtssachen lauten: 1.974 Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, 2.175 Forderung von Lohn, Gehalt und sonstiger Vergütung, 942 Rückforderung von Lohn, Gehalt und sonstiger Vergütung, 4.347 Materielle Verantwortlichkeit des Betriebs bzw. Werktätigen sowie 5.350 sonstige Arbeitsrechtsstreitigkeiten. Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1984, S. 383 ff.
5. Die gerichtliche Entscheidung begründet Schmitt, S.133, damit, daß entgegenstehende Gründe eine Entmündigung oder der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte sein kann und über diese die Gerichte zu entscheiden haben; in diesem Sinne auch Wünsche (LAK): Grundlagen der Rechtspflege, S. 52.