1. Es ist allerdings anzumerken, daß die theoretischen Grundlagen für den Begriff der politischen Steuerung selten explizit herausgearbeitet werden. Insbesondere wird die begriffliche Unter-scheidung zwischen Steuerung und Regelung nicht präzise gehandhabt. Vgl. Mayntz, 1986, S. 4 ff, insbesondere S. 6 Fußnote 3. Mayntz setzt sich zwar kritisch mit der Verwendung des Steuerungsbegriffs in der Sozialpolitik auseinander, begnügt sich aber auch mit dessen “alltagssprachlicher Verwendung”. Ein Rückgriff auf regelungstheoretische Grundlagen unter-bleibt.
2. Vgl. Jann, 1981, S. 61 ff. Weitere Typisierungs- und Klassifizierungsmöglichkeiten politisch-admi-nistrativer Instrumente diskutieren Kaufmann, Rosewitz. Vgl. Kaufmann, Rosewitz, 1983, S. 38. Unterschiede in den Kategorisierungen ergeben sich bei allen nicht-regulativen Instrumenten. Regulative Instrumente werden von fast allen Autoren begrifflich und inhaltlich gleich beschrieben.
3. Es wird häufig betont, daß diese Maßnahmenkategorie für Rechtsstaaten besonders bedeutsam ist und regulative Maßnahmen sich vorwiegend des Rechts als “Steuerungsmedium” (bzw. Stell-größe) bedienen. Vgl. Voigt, 1986, S. 2. Voigt betont aber auch, daß trotz der “augenfälligen” Verbindung von regulativer Politik und Recht auch die anderen Instrumententypen alle mehr oder weniger stark durch Recht geprägt sind.
4. Ob die Rechtspolitik die Gesellschaft lenkt oder umgekehrt, kann nicht abschließend festgelegt werden - es ist eine Frage des Erklärungsziels. Recht ist immer Wirkendes und Bewirktes zugleich. Vgl. Luhmann, 1983, S. 294. Im vorliegenden Kontext steht sicherlich nicht die Organisation eines Rechtsstaates im Vordergrund, bei der die Gesellschaft das Rechtssystem konfiguriert, sondern eher die nachfolgenden, untergeordneten Prozesse innerhalb einer vorausgesetzten Konfiguration. Sollen allerdings auch die Rückwirkungen solcher untergeordneter Prozesse auf die rechtsstaatliche Konfiguration mit einbezogen werden, dann ist die Rechtspolitik Bestandteil der Gesellschaft, d.h. des gelenkten Systems. Die Lenkung kann dann aber als Selbstlenkung verstanden werden. Vgl. Mayntz, 1986, S. 8
5. Vgl. Kaufmann, Rosewitz, 1983, S. 32