1. Die erste systematische Arbeit zu unserem Thema erschien 1981 (!),verfaßt von Helmut Fangmann: Die Restauration der herrschenden Staatsrechtswissenschaft nach 1945,in: U. Reifner (Hrsg.), Das Recht des Unrechtsstaates. Arbeitsrecht und Staatsrechtswissenschaften im Faschismus,Frankfurt/New York 1981, S. 211–247; vgl. zu Fangmann aber kritisch J. Perels in: Kritische Justiz,17. Jg. 1984, S. 104–110 (S. 108 ff.). — Die hier vorliegende Arbeit ist in gewissem Sinne als Ergänzung zu Fangmanns Studie zu verstehen, insbesondere auch deshalb, weil jetzt bisher unveröffentlichtes Archivmaterial zugänglich gemacht wird (vor allem in den Teilen B und C; einige Versehen F. s sind hier richtiggestellt worden, so in Fn. 85).
2. Eher willkürlich gewählte Beispiele der Einflußnahme früherer NS-Juristen auf Gesetzesinterpretation und politisches Vokabular: Verfassungsfeindliche Parteien, Leichtlohngruppen für Frauen, Ablehnung der in der Hessischen Verfassung vorgesehenen Sozialisierungspläne (weitere Beispiele z. B. bei Fangmann [Fn. 11, S. 243, Anm. 7); gar nicht zu überschätzen ist der Einfluß, den NSDAP/SA-Juristen wie Theodor Maunz auf die Auslegung des Grundgesetzes oder SS-Professoren wie Reinhard Höhn auf das Verhalten von Topmanagern haben (letzterer ist Chef der „Akademie für Führungskräfte der Wirtschaft“ in Bad Harzburg; zu beiden s. unten,-Teil C). — Zu den inhaltlichen Kontinuitäten J. Perels: Die Restauration der Rechtslehre nach 1945, in: Kritische Justiz, 17. Jg. 1984, S. 359 — 379.
3. Etwa Theodor Maunz, Gestalt und Recht der Polizei,Hamburg 1943; Ernst Rudolf Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches,Hamburg 1939. (S. a. unten, Fn. 55 und 56.)
4. Mehr ist aus Raumgründen zunächst nicht möglich; wichtigste Auswahlkriterien waren der politisch-publizistische und der wissenschaftliche Rang der Rechtsprofessoren — vor und nach 1945.
5. Auch angesichts des Forschungsstandes (s. sogleich im Text und unten, Fn. 83) kann es sich dabei um nicht mehr als eine — möglicherweise gelegentlich subjektive — Auswahl aus dem vorhandenen Material handeln, die lediglich einige thesenartige Grundzüge wiedergeben bzw. belegen soll.