1. Vgl. zur Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der Geschichte der Universität Ellwein [Universität] 1985, S. 11 ff.
2. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 6.
3. Nach Finkenstaedt ist es „[...] deshalb nicht überraschend, daß zu jedem Beispiel einer Regelung irgendwo ein Gegenbeispiel zu finden ist.“ (Finkenstaedt [Lehre] 1990, S. 154).
4. Vgl. zur Klassifikation der vom Bund getragenen Hochschulen als nicht staatliche Hochschulen i.S.d. §§ 70 f. HRG und zu den rechtlichen Besonderheiten dieses Hochschultyps Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 151 ff. Neben den beiden ,Universitäten der Bundeswehr‘ in Hamburg und München für den Offiziersnachwuchs unterhält der Bund seit Ende der 70er Jahre für die Nachwuchskräfte des öffentlichen Dienstes verwaltungsin-teme Fachhochschulen für unterschiedliche Laufbahnen im Staatsdienst (z.B. zur Ausbildung von Finanzbeamten, Bibliothekaren etc.). Vgl. Peisert/Framheim [Hochschulsystem] 1997, S. 38.
5. Das Verhältnis von Staat und Kirche im Hochschulwesen wird im Wesentlichen durch zwei Fragenkomplexe bestimmt: Zum einen kommt den großen christlichen Kirchen aufgrund ihres staatskirchenrechtlichen Sonderstatus auch innerhalb der staatlichen Hochschulen ein historisch begründeter Einfluss auf die theologischen Fakultäten zu. Zum anderen sind die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelischen Landeskirchen auch Träger eigener Hochschulen. Das Recht, Hochschulen zu errichten und zu führen, beruht auf dem Recht der Konkordate und Kirchenverträge, auf landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen (in den Ländern Bayern, Hessen, Nordrhein Westfalen und Saarland) und auf der Anerkennung gemäß §70 HRG in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Vgl. grundlegend Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 161 ff.