1. Das heißt, dass die situativen Bedingungen einer Universität in staatlicher Trägerschaft nur insoweit untersucht werden, als sich dadurch Aufschluss über die Einsatzmöglichkeiten und die Effizienz ihrer Steuerung versprochen wird.
2. Bis zur Novellierung des HRG im Jahre 1998 war die Rechtsform der staatlichen Universitäten mit § 58 I HRG 1987 zwingend festgelegt: „Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.“In der neuen Fassung ist diese Rechtsnatur nur noch als Regelfall vorgesehen. Gemäß § 58 I Satz 2 können sie nunmehr auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Das heißt, dass die Länder für die staatlichen Universitäten zum Beispiel die Rechtsform einer Stiftung oder einer privatrechtlichen Gesellschaft wählen können.
3. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 51 ff.
4. Gemäß Art. 75 Nr. 1 a GG steht dem Bund lediglich das Recht zum Erlass von Rahmen-vorschriften über die allgemeinen Grundsätze der Hochschulen zu.
5. Vgl. Teil 3 Kapitel C.