1. Schneider (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 1987 ), S. 95.
2. Vgl. Simon (Aktiengesellschaften, 1886 ), S. 15: „Wie bereits erwähnt, war der Zweck der damaligen Bilanz nur ein buchhalterischer. Es liegt ihm keine Inventarisierung zu Grunde, und es konnten demgemäß die materiellen Ziele, welche wir durch die Bilanz erstreben, nicht erreicht werden.“ Vgl. auch Simon (Betrachtungen, 1906), S. 383: „Die Bilanz hatte somit grundsätzlich nur eine formale, technische Bedeutung.” Schneider (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 1987), S. 98, S. 104–106, S. 422.
3. Vgl. Schneider (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 1987 ), S. 98: „Das Rechenergebnis,Gewinn` als Abschluß aller Konten wird noch nicht als Problemlösungsansatz für eine wirtschaftliche Problemstellung verstanden (…).“
4. Freilich darf nicht übersehen werden, daß die formale Bedeutung der Buchführung und ihre Beweiskraft nicht Selbstzweck war, sondern nur verständlich wird vor dem Hintergrund strafrechtlicher, Gläubiger schützenden Konsequenzen. So verfügte § 1468 ALR, II, 20: „Ein Kaufmann, welcher entweder gar keine ordentlichen Bücher führt
5. Beispielsweise knüpfte die Preußische Eisenbahnsteuer vom 30.05.1853 (PrGS, 449)-der „erste Versuch, Aktiengesellschaften (…) zu einer Einkommensteuer heranzuziehen“ (Simon (Staatseinkommensteuer, 1892), S. 3)-die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage „Reinertrag” noch nicht an die (handels-)bilanzielle Gewinnermittlung, sondern bemaß diese im wesentlichen durch Abzug bestimmter Kosten und der den Rücklagen zugeführten Beträge vom Ertrag der Gesellschaft.