1. -Für Österreich beispielsweise Klang in Klang VI2, 525, für die Bundesrepublik Deutschland ähnlich bereits Walsmann, Der Verzicht. Allgemeine Grundlagen einer Verzichtslehre und Verzicht im Privatrecht, 1912, 41f sowie für die Schweiz Rehbinder in Gmür (Begr.), Berner Kommentar VI/2/2/2, 1992, Art. 341 OR Rz 2, 254.
2. -Die Konsequenzen dieser Auffassung beschreibt Klang in Klang VI2, 531 wie folgt: „Das — gemeint: die Zulässigkeit stillschweigender Annahmen von Verzichtsangeboten — mindert die Bedeutung des Erfordernisses der Annahme des Verzichtes durch den Schuldner ganz wesentlich und drückt es fast zur Bedeutungslosigkeit herab, wenn man davon ausgeht, daß eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte überhaupt nicht zu erwarten ist.“
3. -Es gilt folglich zwischen einer stillschweigenden Annahme eines Verzichtsangebots und einem stillschweigenden Verzichtsangebot zu unterscheiden! „Der Wille, auf einen Anspruch (unentgeltlich) zu verzichten, ist nicht zu vermuten“ (für viele Bürger, Verzicht auf arbeitsrechtliche Ansprüche, AR-Blattei, 1976, B III), während der Wille, eine Schuld erlassen zu bekommen, durchaus vermutet werden kann (zur Frage stillschweigender Verzichte — genauer: stillschweigender Verzichtsangebote — von Arbeitnehmern bezüglich einzelner oder aller ihrer Ansprüche gegen ihre Arbeitgeber weiter unten bei den Länderdarstellungen).
4. Koziol/ Welser, Grundriss I12, 2002, 106, mit dem Hinweis, dass gemäß § 901 ABGB der Motivirrtum bei unentgeltlichen Geschäften — anders als bei entgeltlichen — beachtlich ist.
5. -Gegen eine Schenkung beispielsweise Klang in Klang VI2, 526. Eine Mittelposition vertrat Ehrenzweig (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/12, 1928, 355), der eine Schenkung nur dann annahm, „wenn er — gemeint: der Erlassvertrag — in dieser Absicht vereinbart ist“.