1. French; Frey 1993, S. 232; Gemäß § § 8 ff. RFV hatten die (Landes-und) Bezirksfür-sorgeverbände als dessen Träger (§ 1 RFV), die gesamten Kosten der öffentlichen Fürsorge zu tragen. Welche Körperschaft als (Landes-und) Bezirks-Fürsorgeverband fungieren sollte, war laut § 2 Abs. 1 RFV durch Landesgesetz zu bestimmen; die meisten Länder folgten der preußischen Regelung, wonach die Stadt-und Landkreise dazu bestellt wurden (Vergl. Sachße; Tennstedt 1988, S. 146). Demzufolge ist die in diesem Kapitel vorgenommene synonyme Verwendung von Bezirksfürsorgeverband, Kommune und Gemeinde nur für mittelgroße und Großstädte korrekt, für Kleinstädte und Dorfgemeinden gilt das diesen Begriffen zugeordnete nur vermittels des Verhältnisses Landkreis: landkreiszugehörige Gemeinde. Der Vereinfachung halber wird in der Regel auf diese Distinktion verzichtet, sofem dieser Unterschied der Sache nach erforderlich ist, wird gesondert darauf hingewiesen.
2. Ebd., S. 204; Sachße; Tennstedt 1992, S. 84
3. Leibfried; Hansen; Heisig 1984, S. 114; Sachße; Tennstedt 1992, S. 84; Frerich; Frey 1993, S. 202; Ausführlicher: Sachße; Tennstedt 1988, S. 94–99
4. Frerich; Frey 1993, S. 202 f.; Homburg 1985, S. 274 und passim.
5. Sachße; Tennstedt 1992, S. 84; Diese Kostenabwälzung erfolgte vor allem durch die Arbeitslosenversicherung. Aber auch das nachlassende Sicherungspotential der Krankenkassen wirkte sich negativ auf die kommunalen Bilanzen aus: so stieg der Aufwand der Kommunen für Krankenhausbehandlungen von 77,6 Mio. RM 1928 auf 125,6 Mio. RM im Jahre 1932; erst 1938 erreichte die diesbezügliche Kostenlast für die Kommunen mit 76,6 Mio. RM wieder das Vorkrisenniveau (ebd. S. 94 ).