1. Albrecht im Prozeß gegen Maier-Witt am 3.9.1991; vgl. Gespräch mit Maier-Witt am 3.10.1994, a.a.O.
2. Krabbe 1979, a.a.O., S. B.
3. Vgl. die Angaben Maier-Witts, zitiert nach Urteil Viett 1992, a.a.O., S. 56. Inge Viett behauptete, die RAF und die Bewegung 2. Juni hätten seinerzeit vereinbart, sich über unmittelbar bevorstehende Anschläge gegenseitig zu unterrichten, was jedoch ohne Detailinformationen geschehen sei (vgl. ebenda, S. 46).
4. Neidhardt 1982a, a.a.O., S. 362.
5. Neben dieser umfassenden Konspiration dienten noch eine Reihe weiterer Vorkehrungen der “Sicherheit” der Illegalen. So sollte etwa eine möglichst unauffällige Kleidung unbedingt den örtlichen Gegebenheiten angepaßt werden. Da in vornehmeren Hotels auf das Vorlegen von Pässen oft ganz verzichtet wird, stiegen die Illegalen bei ihren Reisen auch gerne in Nobelunterkünften ab und versuchten sich genau wie das dortige Publikum zu benehmen. Zur Anmietung von Wohnungen und Fahrzeugen wurden, wie bereits mehrfach erwähnt, gestohlene (bzw. von Unterstützern überlassene) Papiere aufwendig gefälscht.