1. Mit dem Regelungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes haben sich aus der Sicht der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, d.h. aus der Sicht der betriebswirtschaftlichen Entscheidungslehre unter Berücksichtigung der Besteuerung, einige Arbeiten befaßt: Ketterl (1979) S. 223–291 zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft; Wiesler (1982) im Rahmen des ausführlichen allgemeinen Teils (bis S. 130), um sich anschließend auf die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenunternehmung zu spezialisieren; Burk (1983) schaltet einen umfangreichen Steuerbelastungsvergleich zwischen Personengesellschaft und GmbH vor (S. 16–102) - die Voraussetzung, um die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH (S. 103–223) als (annäherungsweise) vollständig definiertes Wirtschaftlichkeitsproblem zu behandeln; bei Reiche (1984) tritt die steuerliche Analyse zurück gegenüber der Untersuchung aller von Umwandlungen berührten betriebswirtschaftlichen Bereiche.
2. Oblich ist die Kennzeichnung als “tauschähnlicher Vorgang”, da auf seiten des Einbringungsempfängers (hier: der Kapitalgesellschaft) der Tausch-Charakter untypisch ausgeprägt ist wegen der Beteiligungsrechte als “selbstgeschaffener Gegenleistung”; zur Diskussion vgl. Wiesler (1982) S. 24–69.
3. Der im § 20 Abs. 1 Satz 1 formulierte Tatbestand kann schwerlich in den Rang einer Definition erhoben werden - so: Herrmann/Heuer/Raupach, UmwStG § 20, Anm. 30 -, weil dazu der Katalog der dort aufgeführten Einbringungsobjekte ein-
4. hließlich deren Erweiterung durch Abs. 6 auf einen gemeinsamen-Nenner von Merkmalen gebracht werden müßte. Gerade dies gelingt aber nicht, wie die vier nachfolgenden Typen zeigen.
5. Obgleich die Vermutung besteht, daß die ordnende Funktion des (zumindest zunächst weiterbestehenden) Gesamthandsverbandes auch im zivilrechtlichen Bereich benötigt wird: sie entspricht der der Erbengemeinschaft für den Nachlaß. Auch Wiesler (1982, S. 64–69) überspringt bei seiner Analyse der Umwandlung den Gesamthandsverband der einbringenden Personengesellschaft vollständig.