1. Hantzsch betont B. 39, 3087 (1906) die Wichtigkeit der strengen Scheidung dieser beiden Bezeichnungen: „Farbig“ sind Substanzen mit Eigenfarbe, z. B. Azokörper, Chinone oder Farbstoffe, die also niemals als „gefärbte” Stoffe bezeichnet werden dürfen. „Gefärbt“ sind nur farblose Stoffe durch farbige Fremdkörper. So sind z. B. die roten aci-Nitrophenolester farbig. Die echten farblosen Nitrophenole werden durch kleine Mengen der aci-Formen, wenn letztere als Verunreinigungen aufzufassen sind, „gefärbt”. Wenn aber die aci-Formen als integrierende Bestandteile zum Gleichgewicht der „MeroaciNitrophenole“ gehören, sind die freien Nitrophenole schwach „farbig”.
2. B. 39, 3075 (1906)
3. Festschrift f. Ad. Lieben 371 (1906). A. 351, 218 (1907).
4. Kehrmann und Danecki, B. 49, 1338 (1916).
5. Siehe S. 371, 786, 1078.