1. Vgl. zum folgenden auch Endres/Schwarze 1991; Wagner 1990 sowie allgemein zur Systernatisierung der Versicherbarkeit z.B. Berliner 1988.
2. Das beste Beispiel dafür, daß eine Streuung des Schadenszeitpunktes ausreicht, sind Lebensversicherungen. Nickel kann daher nicht zugestimmt werden, daß produktionsimmanente Schadstofflasten gemäß dem Wesen der Versicherung nicht gedeckt werden können (vgl. Nickel 1987, S. 13). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Schadensfolgen eine Streuung von Null aufweisen würde.
3. Ausführlich hierzu schon Bödiker 1980, S. 127ff.
4. Die Gefahr ruinöser Konkurrenz durch adverse Selektion ist die theoretische Begründung für eine Reglementierung des Versicherungsmarktes (vgl. hierzu den grundlegenden Beitrag von Rothschild/Stiglitz 1976), was in jüngster Zeit allerdings zunehmend differenzierter beurteilt wird (vgl. z.B. Farny (1987); Strassl (1988)).
5. Ohne asymmetrische Information wäre zwar eine Pareto-Verbesserung möglich, aber dieses Argument hätte den gleichen Status wie eine Lockerung produktionstechnischer Restriktionen. Es gibt keine Begründung dafür, bei der Ableitung der pareto-effizienten Allokation ausgerechnet die Transaktionskosten zu vernachlässigen.