1. Vgl. Uwe Backes, Schutz des Staates. Von der Autokratie zur streitbaren Demokratie,Opladen 1998, S. 59.
2. Vgl. Karl Loewenstein, Militant Democracy and Fundamental Rights (I + II), in:American Political Science Review 31 (1937), S. 417–432, 638–658.
3. Karl Mannheim, Diagnose unserer Zeit. Gedanken eines Soziologen (1941), Zürich u.a. 1951, S. 17. Es handelt sich um ein Kuriosum insofern, als der Begriff der „streitbaren Demokratie“ damit von einem Übersetzer geprägt wurde.
4. Vgl. Friedrich Karl Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur (1960), 3. ergänzte Aufl., Berlin 1999.
5. Vgl. z.B. (aus unterschiedlicher Sicht): Martin Kutscha, Verfassung und „streitbare Demokratie“. Historische und rechtliche Aspekte der Berufsverbote im öffentlichen Dienst, Köln 1979; Joachim Hirsch, Der Sicherheitsstaat. Das `Modell Deutschland’, seine Krise und die neuen sozialen Bewegungen, Frankfurt a.M. 1980; Wolf-Dieter Narr (Hrsg.), Wir Bürger als Sicherheitsrisiko. Berufsverbot und Lauschangriff. Beiträge zur Verfassung unserer Republik, Reinbek bei Hamburg 1977. Der Verfasser dieses Beitrages gehört(e) zu den Anhängern der streitbaren Demokratieschutzkonzeption: Eckhard Jesse, Streitbare Demokratie. Theorie, Praxis und Herausforderungen in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1980.