1. Eine neuere politische Problematisierung findet der Jugendarrest im Rahmen einer Antwort der Bundesregierung (1986), S. 24 f.
2. Voss (1986a), Kap. 1.2. für die Entwicklung des Jugendstrafrechte bis 1923.
3. Als neueren rechtstheoretischen Versuch, das Verhältnis von Strafrecht und Erziehung als “stmkturelle(n) Gegensatz” (S. 135) — trotz mancher “überschneidungen” (S. 136) — herauszuarbeiten Eckert (1982). Das Verhältnis von Erziehung und Strafe im Hinblick auf den Straf- bzw. Arrestvollzug sind kontinuierende und obligatorische Themen in der deutschen Diskussion zum Jugendstrafrecht. Vgl. u.a. Krause (1941), S. 13 ff., S. 54 ff., S. 74 ff., Peters (1941), S. 552 ff., Lange (1944), Gallas (1937), Becker (1950) und Kap. 1.4 dieser Arbeit
4. Oetker (1909), S. 8.; Becker (1950), S. 2 und Jung (1978), S. 622 sprechen von einer “Zwitterstellung” des Jugendarrests.
5. Richtlinien (1980), § 17, S. 404 f.. Schon Borst (1939), S. 40 verteidigt das geltende JGG und wendet sich insbesondere gegen den Vorwurf, daß die Praxis des geltenden JGG — fußend auf einer “typische(n) Idee des sozialliberalen Jugendstrafrechts” — “den Gegensatz von Strafe und Erziehung verwische und zur Bildung eines doppelten Strafbegriffs beigetragen habe: Vergeltungsstrafe für die Erwachsenen, Erziehungsstrafe für den jugendlichen Täter”.