1. Im Verhältnis zum Münzwesen ist das Geldwesen der Oberbegriff. Vgl. Reiner Schmidt, in: HdbStR, Bd. III, 1988, S. 1121 ff. (S. 1125).
2. BVerfGE 4, 60(73).
3. Zur Paritätsentscheidung der Bundesregierung vgl. K. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, S. 504
4. zu deren Rechtsform W. H offmann-Riem, Rechtsfragen der Währungsparität, 1969, S. 70 ff., der mit guten Gründen von einem Gesetzesvorbehalt für Auf- und Abwertungsmaßnahmen ausgeht.
5. Nach der zutreffenden Meinung des BVerfG betrifft dies auch Wareneinfuhr- und ausfuhrverbote aus polizeilichen Gründen (BVerfGE 33, 52 (64)), weil die Bundesländer andernfalls wegen der Freizügigkeit des Warenverkehrs im Inland unbegrenzte Umgehungsmöglichkeiten hätten.