1. Heinen (Handelsbilanzen, 1976 ), S. 30; vgl. auch ebenda, S. 118 ff.
2. Für die Steuerbilanz liefert die steuerliche Rechtsprechung gewisse Anhaltspunkte für Kriterien, anhand derer das Vorliegen eines zu bilanzierenden Vermögensgutes •überprüft werden kann. Vgl. Wöhe (Bilanzierung, 1972), S. 187
3. Heinen (Handelsbilanzen, 1976), S. 155. Da Fragen der Steuerbilanz in dieser Arbeit nicht von Interesse sind, soll auf eine Beurteilung dieser Kriterien nicht weiter eingegangen werden. Immerhin ist festzuhalten, daß menschliche Arbeitspotentiale, soweit sie entgeltlich erworben wurden, durchaus als positive Wirtschaftsgüter (Vermögen) beurteilt werden können. Eine einheitliche Auffassung hierüber dürfte allerdings kaum bestehen. Vgl. hierzu May (Wirtschaftsgut, 1970 ), S. 25 ff., insbesondere S. 42 ff.
4. In Anlehnung an das Aktienrecht sollen im folgenden unter dem Begriff “Bewertung” bzw. “Bewertungsvorschriften” zwei Tatbestände verstanden werden: Der erste Tatbestand umfaßt die Voraussetzungen, unter welchen ein Objekt bilanzfähig bzw. bilanzpflichtig ist,d.h.wann welche Gegenstände grundsätzlich als Vermögenspositionen anzusehen sind (Ansatzvorschriften). Der zweite Tatbestand umfaßt alle Vorschriften oder Regeln für die Ermittlung des Wertansatzes für ein zu bilanzierendes Wirtschaftsgut (Bewertungsvorschriften im engeren Sinne); vgl. Moxter (Bilanzlehre, 1974), S. 64.
5. Vgl. Heinen (Handelsbilanzen, 1976), S.18.