1. Vgl. HEINTZELER, Konzentration, ZfbF 1968, S. 77–89; TELKAMP, Betriebstätte, S. 12; MEISSNER, Strukturwandel, ZfbF 1975, S. 190 ff.
2. Reg.Begr. UmwStG, BT-Drucks. V/3186 (abgedruckt bei LOOS, Umwandlungs-Steuergesetz, S. 449).
3. Vgl. HAX, Unternehmungsgrößen, ZfbF 1965, S. 418; SZYPERSKI, Kritische Punkte, ZfbF 1975, S. 369. Vgl. auch ULRICH (Unternehmung, S. 166 ff.), der nicht nur das produktive Element, sondern auch die soziale Komponente der Unternehmung hervorhebt.
4. Gleichbedeutend werden auch die Begriffe “Unternehmungs”- oder “Unternehmensform” verwandt (MANN, Unternehmungsformen, S. 1). Nach STUDEMANN (Rechtsform, HdB 1975, Sp. 3362) bezeichnet der “Terminus Form oder Rechtsform der Unternehmung... alle wesentlichen Eigenschaften ihrer rechtlichen Organisation” (“Rechtsform” im Original kursiv gedruckt); MANN (Unternehmungsformen, S. 1) erkennt in der “Rechtsform der Unternehmung... jenes System rechtlich relevanter Regelungen..., das insbesondere die Zuordnung von sachlichen Kompetenzen und Kontrollbefugnissen auf die Unternehmungsträger und die Unternehmungsleiter sowie den Schutz der Interessen von Personen oder Institutionen, die mit der Unternehmung in Wirtschaftsbeziehungen treten, beinhaltet”. DEUTSCH (Umwandlung, ZfB 1959, S. 336) sieht in der “Rechtsform... ein besonders charakteristisches Strukturelement der Betriebswirtschaften, gewissermaßen das juristische Gewand, in dem sie als Unternehmungen ihre Aufgaben auf dem Markt erfüllen”.
5. So weist MANN (Unternehmungsformen, S. 1 f.) zutreffend darauf hin, daß die “Wahl der Unternehmungsform. eine Entscheidung von weitreichender Bedeutung (ist), mit erheblichen Konsequenzen für das Unternehmen selbst, seine Träger sowie für die mit ihm in wirtschaftliche Beziehungen tretenden Personen und Unternehmen. Jeder zur Wahl stehenden Unternehmungsform sind spezifische Gründungs-, Umwandlungs-, Auflösungs-und Abwicklungserfordernisse eigen und es ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für die Verfolgbarkeit bestimmter Zielsetzungen und eines bestimmten Tätigkeitsbereiches. Auch im Hinblick auf die Verteilung von Entscheidungskompetenzen und Vertretungsbefugnissen, die Eigenkapitalausstattung, das Kapitalrisiko und die Haftung weisen die Unternehmensformen Unterschiede auf; und schließlich ist auch auf die unterschiedlichen Besteuerungslasten hinzuweisen.”