1. Weimar/Alfes, BB 91, Beilage 9, S. 16, sprechen gar von einer Sozialhypothek.
2. Münchner Kommentar Schaub, § 613a, Rn. 40.
3. In letzterer Hinsicht etwa Richardi, NZA 91, S. 289 (291) unter Hinweis auf § 613a Abs.
4. Satz 2 BGB, wonach das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen als dem Betriebsübergang unberührt bleibt.
5. So der Hinweis von Walter, AuA 92, S. 357 (360) auf die Weigerung potentieller Übernehmer, die gesamte bisherige Belegschaft zu übernehmen.