1. Ausführungen über die Zwecksetzung einer Systematisierung finden sich in wissenschaftlichen Arbeiten selten. Das Schwergewicht liegt auf der Darstellung der Systematisierungsmöglichkeiten. Vgl. Michels, Wahlrechte, S. 69–169.
2. Unter Rentenart wird die konkrete Ausprägung als Leibrente oder Zeitrente verstanden.
3. Eine Rentenvereinbarung soll als übergeordneter Begriff sowohl die Vereinbarung von Renten als auch von rentenähnlichen Leistungen erfassen.
4. Vgl. statt vieler. BFH IV R 128/81 vom 23.02.1984, BStBI II 1984, S. 516 (517)
5. BFH IV R 154/79 vom 22.09.1982, BStBI II 1983, S. 99 (100).