1. BGH NStZ-RR 2000, 208 ff. (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: § 7 II Nr. 1 StGB ist Ausdruck des aktiven Personalitätsprinzips; deswegen muss die Tat am Tatort materiell strafbar, aber nicht tatsächlich verfolgbar sein; eine Verjährung nach kasachischem Recht ist daher irrelevant)
2. BGH NStZ-RR 2011, 245 ff. (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: Für § 7 II Nr. 1 StGB muss die Tat am Tatort materiell strafbar, aber nicht tatsächlich verfolgbar sein; ein Strafantragserfordernis nach italienischem Recht ist daher irrelevant)
3. BGH NStZ-RR 2021, 292 ff. (Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: Eine Handlung ist gem. § 7 II StGB mit Strafe bedroht, wenn die Tat (§ 264 I StPO) am Tatort nach einer dort maßgeblichen Norm mit Strafe oder gleichwertiger Sanktion zu ahnden ist; Rechtslage zur Tatzeit maßgeblich; verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit im Tatortstaat ist grds. irrelevant)
4. Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., 2018, § 3 Rn. 37 ff.: Aktiver Personalitätsgrundsatz
5. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 15. Aufl., 2020, Rn. 74 ff.: Die Zuständigkeit in erster Instanz und die Besetzung der Spruchkörper